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§ 8 VprOWi Landesnorm Berlin - Form der Prüfungsleistungen Vorläufige Verordnung über die Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschu

Vorläufige Verordnung über die Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (VprOWi) Vom 8. Oktober 1974 § 8 Form der Prüfungsleistungen

(1)Klausuren können als Themenklausuren und/oder Fragenklausuren geschrieben werden. Klausuren haben das Ziel festzustellen, ob der Student in begrenzter Zeit Probleme des Faches mit den geläufigen Methoden erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden kann. Für die Klausuren muß eine Bearbeitungszeit zwischen drei und fünf Stunden vom Prüfer festgelegt werden. Die Klausuren werden unter der Aufsicht des Prüfers geschrieben, der ein Protokoll über den Verlauf des Klausurtermins zu führen hat, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind. Die Klausurtermine müssen mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Bei Themenklausuren sind zwei Themen je Klausur zur Auswahl zu stellen. Fragenklausuren sind in zwei gleichwertige Teile zu untergliedern, zwischen denen der Student wählen kann und deren je alleinige Bearbeitung nach Art und Umfang dem Prüfungszweck genügt. Der Beurteilung ist lediglich die Behandlung desjenigen Teiles zugrunde zu legen, den der Student gewählt hat. Der Prüfer kann die Verwendung von Arbeitsunterlagen und Hilfsmitteln während der Klausur gestatten; die Aussagekraft der Leistung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)Themen für schriftliche, häusliche Ausarbeitungen werden zur Bearbeitung innerhalb einer Frist ausgegeben. Der Student muß aus mindestens zwei zur Wahl gestellten Themen wählen können. Das Tema ist von dem Studenten selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muß den Vermerk enthalten, daß die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde.
(3)Schriftliche Hausarbeiten können mit Zustimmung des Prüfers von bis zu drei Studenten bearbeitet werden, wenn durch die Themenstellung und die Bearbeitungshinweise sichergestellt ist, daß der Anteil des einzelnen erkennbar und individuell bewertbar sein wird. In diesem Fall ist Beurteilungsgrundlage nicht die gesamte Arbeit, sondern nur der erkennbare Beitrag des einzelnen dazu. Ist das Thema so beschaffen, daß bei der Bearbeitung der Beitrag des einzelnen Studenten nicht unterscheidbar sein wird, ist vor der Ausgabe der Arbeit festzulegen, daß nach ihrem Abschluß eine mündliche Prüfung anberaumt wird, in der die Arbeit und damit zusammenhängende Probleme den Gegenstand der Prüfung bilden und der inhaltliche Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes an der Arbeit festzustellen und seine individuelle Leistung zu beurteilen ist. Diese mündliche Prüfung findet auch im Falle des Satzes 1 statt, wenn nach Abschluß der Arbeit entgegen der Zielsetzung der Anteil des Einzelnen nicht erkennbar und bewertbar ist. In jedem Prüfungsfach kann nur eine häusliche Gruppenarbeit als Prüfungsleistung angerechnet werden.
(4)Mündliche Prüfungen in den Prüfungsfächern / Fachgebieten finden im Anschluß an eine schriftliche Prüfungsarbeit statt, wenn
  1. die schriftliche Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder
  2. der Kandidat den Antrag auf mündliche Prüfung stellt oder
  3. die schriftliche Prüfungsleistung in Form einer Gruppenarbeit mit nicht unterscheidbarem Einzelbeitrag erbracht wurde. Die mündlichen Prüfungen führen diejenigen Prüfer durch, die die schriftliche Arbeit beurteilt haben. Hat nur ein Prüfer die Arbeit bewertet, bestellt der Prüfungsausschuß im Falle des Satzes 1 Nr. 3 eine weitere Lehrkraft als Beisitzer, die das Protokoll führt; im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann der Prüfungsausschuß einen Beisitzer bestellen. Zu Beisitzern dürfen nur Hochschullehrer und Lehrbeauftragte bestellt werden. Mündliche Prüfungen sind fachhochschulöffentlich. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung durch den oder die Prüfer erfolgt in den Fällen des Satzes 1 Ziffer 1 und 2 zusammen mit der Bewertung der entsprechenden schriftlichen Leistung in einer Prüfungsnote. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1974, 2622 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E4ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=WiFHSchulVorPrVorlV_BE_!_8

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