← Deutschland

§ 4 CoronaVPflege4V BE Landesnorm Berlin - Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtung

Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Februar 2021 § 4 Mund-Nasen-Bedeckung, medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske

(1)Bewohnende haben innerhalb der Einrichtung, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen; hiervon ausgenommen sind schwerstkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.
(2)Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen, bei körpernahen Pflegeleistungen ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder andere Vorrichtungen mit mindestens gleichwertigem Fremdschutz hinsichtlich der Reduzierung der Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen zu tragen. Beim Aufenthalt auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände im Freien hat das in der Einrichtung tätige Personal eine nach § 1 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 Nummer 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geeignete Mund-Nasen-Bedeckung oder andere Vorrichtung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht eingehalten werden kann; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.
(3)Besucherinnen und Besucher haben zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ohne Ausatemventil zu tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Soweit danach eine Ausnahme nur im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und anderer medizinischer Masken im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, müssen Besuchende eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände im Freien ist eine nach § 1 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 Nummer 3 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geeignete Mund-Nasen-Bedeckung oder andere Vorrichtung zu tragen; Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 CoronaVPflege4V BE, vom 22.02.2021, gültig ab 28.02.2021 bis 23.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege4V_BE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.