Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Februar 2021 § 10 Besuchsrecht; V
§ 9Absatz 5 und 6 der Zweiten SARS-Co
V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Konzerte, Theateraufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen (vor körperlich anwesendem Publikum) einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 zeitgleich Anwesenden zulässig, 2.
§ 7der Zweiten SARS-Co
V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in geschlossenen Räumen gemeinsam gesungen werden, 3.
§ 19der Zweiten SARS-Co
V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf Sport alleine oder mit insgesamt höchstens 10 Personen kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfolgen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.
(4)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom
- Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
- September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung , sollen im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen ermöglicht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 29.04.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 23.06.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 19.04.2021, gültig ab 24.04.2021 bis 05.05.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 22.02.2021, gültig ab 28.02.2021 bis 13.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege4V_BE_!_10