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§ 10 CoronaVPflege4V BE Landesnorm Berlin - Besuchsrecht; Veranstaltungen Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürf

Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Februar 2021 § 10 Besuchsrecht; V

§ 9Absatz 5 und 6 der Zweiten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Konzerte, Theateraufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen (vor körperlich anwesendem Publikum) einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 zeitgleich Anwesenden zulässig, 2.

§ 7der Zweiten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in geschlossenen Räumen gemeinsam gesungen werden, 3.

§ 19der Zweiten SARS-Co

V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf Sport alleine oder mit insgesamt höchstens 10 Personen kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erfolgen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.

(4)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom
  1. Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
  2. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung , sollen im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen ermöglicht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 29.04.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 23.06.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 19.04.2021, gültig ab 24.04.2021 bis 05.05.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 22.02.2021, gültig ab 28.02.2021 bis 13.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege4V_BE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.