Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Februar 2021 § 10 Besuchsrecht; Veranstaltungen
(1)Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 täglich im Rahmen des Besuchskonzepts nach § 11 Absatz 3 von zwei Personen Besuch empfangen; ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Sofern es sich bei einer der besuchenden Personen um eine Person handelt, die eine ständige Begleitperson benötigt, oder um ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, ist die Begleitperson als weitere Person zulässig. Für die Begleitperson nach Satz 2 gilt § 4 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 entsprechend. Besuche in Einzelzimmern sollen ermöglicht werden. Der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden ist nicht eingeschränkt.
(2)Nutzerinnen und Nutzer ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes gelten als ein Haushalt im Sinne der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung . Nutzerinnen und Nutzer dürfen Besuch in den eigenen Zimmern, die während dieser Zeit als ein Haushalt im Sinne des § 2 Absatz 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten, empfangen, sofern Besuchende während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Besteht eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, müssen Besuchende eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Absatz 5 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.
(3)Soweit mindestens 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung zu einer der in § 6c Absatz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppe gehören, gelten für wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sowie Gemeinschaftsveranstaltungen in Pflegeeinrichtungen folgende Abweichungen von der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung :
- abweichend von § 9 Absatz 5 und 6 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Konzerte, Theateraufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen (vor körperlich anwesendem Publikum) einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen mit höchstens 20 zeitgleich Anwesenden zulässig,
- abweichend von § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in geschlossenen Räumen gemeinsam gesungen werden. Bei Veranstaltungen nach Satz 1 kann unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Bestimmungen nach § 4 Absatz 1 abgewichen werden.
(4)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 9 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom
- Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
- September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung , sollen im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen ermöglicht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 19.04.2021, gültig ab 24.04.2021 bis 05.05.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 09.03.2021, gültig ab 14.03.2021 bis 23.04.2021 § 10 CoronaVPflege4V BE, vom 22.02.2021, gültig ab 28.02.2021 bis 13.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5CNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege4V_BE_!_10