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§ 12 CoronaVPflege4V BE Landesnorm Berlin - Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pfle

Zweite Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Februar 2021 § 12 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot 1)

(1)Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion einer Bewohnerin oder eines Bewohners oder einer in der Pflegeeinrichtung beschäftigten Person kann die Leitung einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Einrichtungsleitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(2)Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen.
(3)Das Besuchsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für
  1. den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden,
  2. den täglich einstündigen Besuch von Personen mit chronischer Verwirrtheit durch ein und dieselbe Person,
  3. das Betreten der Einrichtung von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bei Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,
  4. das Betreten der Einrichtung zur Durchführung medizinisch-pflegerischer und medizinisch-gesundheitsförderlicher Versorgung, insbesondere Physiotherapien und Schutzimpfungen, sowie zur körpernahen Grundversorgung, insbesondere Fußpflege, und
  5. das Betreten der Einrichtung durch die Heimaufsicht, Vertretende der Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und das Gesundheitsamt. § 11 Absatz 2 und 6 findet bei nach Satz 1 zulässigen Besuchen Anwendung. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes von den Ausnahmetatbeständen nach Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4 abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 CoronaVPflege4V BE, vom 19.04.2021, gültig ab 24.04.2021 bis 23.06.2021 § 12 CoronaVPflege4V BE, vom 22.02.2021, gültig ab 25.02.2021 bis 24.03.2021 Fußnoten 1) [Red. Anm.: Entsprechend § 15 Absatz 2 iVm. Absatz 3 tritt § 12 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, frühestens aber mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes in Kraft. Der zustimmende Beschluss des Abgeordnetenhauses wird nachträglich von der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntgemacht. - Gemäß der Bekanntmachung vom
  6. März 2021 (GVBl. S. 354) hat das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Beschluss vom
  7. März 2021 dem Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung vom 19.03.2021 (GVBl. S. 298) nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom
  8. Februar 2021 (GVBl. S. 102) zugestimmt.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5CNN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege4V_BE_!_12

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