Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) Vom 25. Mai 2004 * § 3 Verwaltungshandeln (1) Die Investitionsba
nk ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "Investitionsbank Berlin" zu führen.
(2)Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen als Widerspruchsbehörde tätig werden.
(3)Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist. Sie darf Einsicht nehmen in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12 a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist.
(4)Die Investitionsbank nimmt Ordnungsaufgaben wahr, soweit es sich um
- Maßnahmen gemäß § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes wegen Verstößen gegen die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9 und 21 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie § 28 Absatz 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes,
- Maßnahmen zur Sicherung des für die Zweckbestimmung des Wohnraums nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz erforderlichen baulichen Zustandes und
- Maßnahmen gemäß den §§ 7 bis 9 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin handelt.
(5)Die Investitionsbank ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Wohnungsbindungsgesetzes, § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes und nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin .
(6)Im Rahmen der ihr nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d obliegenden Aufgabe der Wohnungsbauförderung soll die Investitionsbank Berlin jährlich bei 20 Prozent der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Wohnungen die Prüfung
- a)der Einhaltung der preisrechtlich zulässigen Miete,
- b)der letzten Betriebskostenabrechnung sowie
- c)der ausreichenden Instandhaltung der Objekte durchführen. Ergänzend hierzu berät die Investitionsbank Berlin die Eigentümer, insbesondere älterer der im Ersten Förderungsweg (Sozialer Wohnungsbau) geförderten Objekte, zu Möglichkeiten der behutsamen Modernisierung mit dem Ziel von Betriebskosteneinsparungen.
(7)Mieterinnen und Mietern von Wohnraum, dessen Errichtung oder Modernisierung und Instandsetzung durch die Investitionsbank Berlin gefördert worden ist, erteilt die Investitionsbank auf deren Anforderung hin Auskunft über die Förderbestimmungen, soweit diese sich auf den jeweiligen Mietvertrag auswirken. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 IBBG, vom 24.11.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 22.02.2020 § 3 IBBG, vom 03.02.2010, gültig ab 17.02.2010 bis 31.12.2015 § 3 IBBG, vom 25.05.2004, gültig ab 01.09.2004 bis 16.02.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 226 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankErG_BE_!_3