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§ 5 IBBG Landesnorm Berlin - Aufgaben Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investi

Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) Vom 25. Mai 2004 * § 5 Aufgaben (1) Die Investitionsbank ist die

Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.

(2)Die Investitionsbank hat die Aufgabe, 1. im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:
  1. a)Mittelstand, insbesondere kleine und mittlere Bestandsunternehmen sowie Kleinstunternehmen und Existenzgründung,
  2. b)Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft,
  3. c)technischer Fortschritt und Innovation,
  4. d)Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,
  5. e)Standortmarketing,
  6. f)Arbeitsmarkt,
  7. g)Risikokapital,
  8. h)international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
  9. i)Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,
  10. j)Infrastruktur,
  11. k)Gesundheits- und Sozialwesen,
  12. l)Kunst, Kultur und Architektur,
  13. m)Tourismus,
  14. n)Bildung, Wissenschaft und Sport,
  15. o)in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom Land Berlin übertragen werden; zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a bis o bei der Beauftragung gemäß § 6 Abs. 4 konkretisiert werden, 2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren, 3. Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren, 4. sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden, 5. Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung vom 2. September 2004 (GVBl. S. 372) im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere den WTO-Abkommen, stehen.
(3)Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
  1. Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,
  2. Treasurymanagement betreiben. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Gesetzes zur rechtlichen Verselbständigung der Investitionsbank Berlin vom
  3. Mai 2004 (GVBl. S. 226) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 226 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E5DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=InvBankErG_BE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.