Zweite Verordnung zu Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept in Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe während der Covid-19-Pandemie (Zweite Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung) Vom 2. März 2021 § 3 Schutz- und Hygienemaßnahmen
(1)In dem von den Leistungserbringern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu erstellenden und vorzuhaltenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept ist eine verantwortliche natürliche Person mit entsprechenden Kenntnissen auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Leistungsberechtigte, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer und Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Das Konzept ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen.
(2)Über § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinaus ist wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen die Einhaltung der bereichsspezifischen Standardhygiene.
(3)Die wesentlichen Ziele gemäß Absatz 2 und § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden erreicht, wenn das Schutz- und Hygienekonzept insbesondere vorsieht, dass
- ein Monitoring von mit Covid-19 zu vereinbarenden Symptomen bei Leistungsberechtigten und Mitarbeitenden erfolgt und Regelungen für das weitere Vorgehen im Fall des Vorliegens von Symptomen bestehen,
- eine Bevorratung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, die über den täglichen Bedarf hinaus ausreicht, um auch bei einem Ausbruchsgeschehen in dem Leistungsangebot den weiteren Betrieb sicherstellen zu können,
- eine Schulung zum fachgerechten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung für alle im direkten Umfeld von Leistungsberechtigten Tätigen sowie für Personal, welches im indirekten nahen Umfeld von Leistungsberechtigten tätig ist, insbesondere Küchenpersonal und Reinigungskräfte, erfolgt,
- Zusammenkünfte von mehr als zwei Betreuungskräften oder Mitarbeitenden mit- und untereinander in Pausen, Arbeitsberatungen und Dienstübergaben vermieden werden und Pausen nach Möglichkeit im Freien verbracht werden,
- Pausen in geschlossenen Räumen, bei denen die medizinische Gesichtsmaske abgelegt wird (zum Beispiel beim Essen) und die nicht allein verbracht werden, nur bei ausreichender Belüftung stattfinden,
- für hilfebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,
- die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Leistungsangebote für externe Dienstleister sowie für Ehrenamtliche erfolgt,
- in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten unter Beachtung der einschlägigen Empfehlungen der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit weit geöffneten Fenstern gelüftet wird (Stoßlüften),
- eine Bildung und Zuordnung fester Gruppen oder Wohnbereiche erfolgt und
- eine regelmäßige Handhygiene erfolgt.
(4)Das Schutz- und Hygienekonzept darf keine generelle isolierende Quarantäne im Anschluss an ein Verlassen der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform durch die Bewohnerinnen und Bewohner vorsehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 216 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E60NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CovidEinglHi2V_BE_!_3