Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §
4 Mund-Nasen-Bedeckung
(1)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen
- von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,
- von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen auch von körpernah tätigem Personal,
- in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
- von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
- in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
- in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
- in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
- in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,
- in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,
- von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
- in Aufzügen,
- von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,
- soweit dies über die in den Nummern 1 bis 12 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen 1. im öffentlichen Raum
- a)auf Märkten,
- b)in Warteschlangen,
- c)auf Parkplätzen,
- d)auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
- e)in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und
- f)unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2, Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.
(3)Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
- für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder
- soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 § 4 InfSchMV, vom 02.02.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 4 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_4