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§ 4 InfSchMV Landesnorm Berlin - Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerun

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §

4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung

(1)Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen, 1a. in sonstigen Fahrzeugen von Personen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 2 Absatz 2 fallen,
  2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,
  3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ,
  4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,
  5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen.
(2)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,
  2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,
  3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,
  4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,
  5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,
  6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
  7. in Aufzügen,
  8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen,
  9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.
(3)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen 1. im öffentlichen Raum
  1. a)auf Märkten,
  2. b)in Warteschlangen,
  3. c)auf Parkplätzen,
  4. d)auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
  5. e)in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und
  6. f)unbeschadet des Buchstaben e auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2, Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.
(4)Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht
  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 oder Absatz 6 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder
  5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 § 4 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 § 4 InfSchMV, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 23.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  6. Dezember
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_4

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