Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §
6 Schutz- und Hygienekonzept
(1)Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.
(2)Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 27 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
(3)Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und
- Weitere Fassungen dieser Norm § 6 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_6