Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §
9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen
(1)Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(2)Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(3)Absatz 1 und 2 gilt nicht für
- Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin , diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,
- Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ,
- Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
- Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden,
- Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist und
- Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist.
(4)Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.
(6)Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.
(7)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
(8)Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 § 9 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 § 9 InfSchMV, vom 06.01.2021, gültig ab 10.01.2021 bis 23.01.2021 § 9 InfSchMV, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 09.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_9