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§ 10 InfSchMV Landesnorm Berlin - Versammlungen Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §

10 Versammlungen

(1)Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.
(2)Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 3 nicht für Teilnehmende 1. an Versammlungen unter freiem Himmel
  1. a)mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmenden, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder
  2. b)die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmenden auf ihrem Sitzplatz aufhalten. Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 auf Grundlage des § 15 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen, wenn die von der verantwortlichen Person im Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 § 10 InfSchMV, vom 02.02.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 10 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_10

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