Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11 , unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 InfSchMV, vom 11.02.2021, gültig ab 14.02.2021 bis 06.03.2021 § 27 InfSchMV, vom 02.02.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 27 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.