Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - InfSchMV) Vom 14. Dezember 2020 * §
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
- Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,
- über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,
- über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,
- über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und
- über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.
(2)Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3)Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11 , unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.
(4)Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.
(5)Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.
(6)Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
§ 2
Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 InfSchMV, vom 02.02.2021, gültig ab 06.02.2021 bis 13.02.2021 § 27 InfSchMV, vom 20.01.2021, gültig ab 24.01.2021 bis 05.02.2021 § 27 InfSchMV, vom 14.12.2020, gültig ab 16.12.2020 bis 23.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Dezember
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 1463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E79NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVV_BE_!_27