Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 13. Januar 2021 § 12 Einschränkung der Besuc
hsregelung; Besuchsverbot
(1)Die Leitung einer stationären und teilstationären Pflegeeinrichtung hat im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion eines Bewohners oder einer Bewohnerin oder einer in der Pflegeeinrichtung beschäftigten Person ein einwöchiges Besuchsverbot festzulegen. Dies hat sie gegenüber dem Gesundheitsamt und der Heimaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Das Besuchsverbot nach Satz 1 gilt nicht für
- den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden,
- den täglich einstündigen Besuch von Personen mit Demenzerkrankung durch ein und dieselbe Person,
- das Betreten der Einrichtung von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bei Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,
- das Betreten der Einrichtung zur Durchführung medizinisch-pflegerischer und medizinisch-gesundheitsförderlicher Versorgung, insbesondere Physiotherapien und Schutzimpfungen, sowie zur körpernahen Grundversorgung, insbesondere Fußpflege, und
- das Betreten der Einrichtung durch die Heimaufsicht, Vertretende der Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und das Gesundheitsamt. § 11 Absatz 2 und 6 finden bei nach Satz 3 zulässigen Besuchen Anwendung. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes von den Ausnahmetatbeständen nach Satz 3 Nummer 2 und Nummer 4 abgewichen werden.
(2)Nach Ablauf des einwöchigen Besuchsverbots nach Absatz 1 Satz 1 kann die Leitung dieser Einrichtung, soweit weiterhin die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen, im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner das Besuchsverbot mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes verlängern oder die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken. Im Übrigen bleiben bei Gefahr im Verzug Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Einrichtungsleitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3)Eine Einschränkung der Besuchsregelung oder des Besuchsverbots nach Absatz 2 kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 CoronaVPflege3V BE, vom 29.01.2021, gültig ab 04.02.2021 bis 27.02.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 39 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E7CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege3V_BE_!_12