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Artikel 20 GBOAG BE Landesnorm Berlin Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2

Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom

  1. September 1899 in der Fassung vom
  2. Juli 1964 (GVBl. Sb I 3212-2) Artikel 20

(1)Im Falle der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks, das ... mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet ist, kann der Teil auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses der zuständigen Behörde frei von allen oder einzelnen Belastungen des Hauptgrundstücks von diesem ohne die Bewilligung der Berechtigten unter folgenden Voraussetzungen abgeschrieben werden:
  1. Wird der Grundstücksteil gegen Auferlegung einer Rente veräußert, so kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig die Rente auf dem Grundstücksteil mit dem Vorrang vor sonstigen Belastungen als Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hauptgrundstücks eingetragen und auf dem Blatt des Hauptgrundstücks vermerkt wird. Zu den Belastungen, denen die Rente vorzugehen hat, gehören nicht die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom
  2. Juli 1891 (GS. S. 279) festgestellten Rentenbankrenten.
  3. Wird der Grundstücksteil gegen ein anderes Grundstück vertauscht, so.kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn gleichzeitig das eingetauschte Grundstück dem Hauptgrundstück als Bestandteil zugeschrieben wird; ist ein Ausgleichskapital festgestellt, so finden auf dieses die unter Nummer 3 für ein vereinbartes Kaufgeld gegebenen Vorschriften Anwendung.
  4. Ist der Grundstücksteil verkauft, so kann die Abschreibung nur erfolgen: a) wenn gleichzeitig auf dem Grundstücksteil eine Hypothek für die Kaufgeldforderung zur ersten Stelle und die Zugehörigkeit dieser Forderung zu dem Verband, dem das Hauptgrundstück angehört, oder ein Pfandrecht an der Forderung für diejenigen Reallastberechtigten, Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubiger eingetragen wird, deren Bewilligung durch das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt wird, b) wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß das Kaufgeld zu ihrer Verfügung hinterlegt oder sichergestellt oder daß die Verwendung des Kaufgeldes erfolgt oder nicht erforderlich ist.
  5. Wird der Grundstücksteil zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich veräußert, so kann die Abschreibung nur erfolgen, wenn die Auseinandersetzungsbehörde bescheinigt, daß mit der Ausführung der öffentlichen Anlage begonnen ist.
(2)Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. Sb I, 128 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E8CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GBOAG_BE_Artikel_20

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