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§ 3 CoronaVPflegeV BE Landesnorm Berlin - Schutz- und Hygienemaßnahmen Verordnung zu Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept in Einrichtungen

Verordnung zu Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflege-Covid-19-Verordnung) Vom 10. November 202

0 § 3 Schutz- und Hygienemaßnahmen

(1)In dem von Pflegeeinrichtungen, teilstationären Pflegeeinrichtungen und ambulant betreuenden Pflegediensten zu erstellenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung ist eine verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer und Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Das Konzept ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen.
(2)Über § 2 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung hinaus ist wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen die Einhaltung der Standardhygiene.
(3)Die wesentlichen Ziele gemäß § 2 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und Absatz 2 werden erreicht, wenn
  1. Bewohnende, Personal und Besuchende eine nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung geeignete Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen und wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann tragen; eine Ausnahme soll für die Bewohnenden während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen gelten; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bleiben unberührt,
  2. Personal bei körpernahen Pflegeleistungen FFP 2-Masken oder andere Vorrichtungen mit mindestens gleichwertigem Fremdschutz hinsichtlich der Reduzierung der Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen trägt,
  3. das in der Einrichtung tätige Personal beim Aufenthalt auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände im Freien eine nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung geeignete Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, Nutzerinnen und Nutzern oder Gästen nicht eingehalten werden kann; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bleiben unberührt,
  4. ein Monitoring von respiratorischen Symptomen bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,
  5. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um in der Pandemiesituation einen sechsmonatigen Betrieb und einen Infektionsfall in der Einrichtung abzusichern,
  6. eine Schulung zum fachgerechten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung für alle im direkten Umfeld Tätigen sowie für Personal, welches im indirekten nahen Umfeld von gepflegten Personen tätig ist, insbesondere Küchenpersonal und Reinigungskräfte erfolgt,
  7. Zusammenkünfte von mehr als 2 Pflegekräften und Personal mit- und untereinander, insbesondere in Pausen, Arbeitsberatungen und Dienstübergaben vermieden werden, Pausen nach Möglichkeit im Freien verbracht werden und eine generelle Kontaktreduzierungen innerhalb des Personals erfolgt,
  8. Pausen in geschlossenen Räumen, bei denen der Mund-Nasen-Schutz abgelegt wird (z. B. beim Essen), nur noch allein erfolgen und bevor der nächste Mitarbeiter oder die nächste Mitarbeiterin denselben Raum nutzt, gut gelüftet wird,
  9. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,
  10. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen für Therapeutinnen und Therapeuten sowie für Ehrenamtliche erfolgt,
  11. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) für 3 - 5 Minuten gelüftet wird,
  12. eine Bildung und Zuordnung fester Gruppen oder Wohnbereiche erfolgt, und
  13. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt.
(4)* Das Schutz- und Hygienekonzept darf eine generelle isolierende Quarantäne im Anschluss an ein Verlassen der stationären Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner nicht vorsehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 CoronaVPflegeV BE, vom 10.11.2020, gültig ab 15.11.2020 bis 15.11.2020 Fußnoten *) [Red. Anm.: Hier stand ursprünglich Absatz
  1. Gemeint war aber Absatz
  2. Eine amtliche Berichtigung wird folgen.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E99NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflegeV_BE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.