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VergabeVO Stiftung Landesnorm Berlin Anlage 3 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Absatz 2 Satz 2) Verordnung über

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) Vom 18. Mai 2010 Anlage 3 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitst

udium (zu § 17 Absatz 2 Satz 2)

(1)Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2)Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
  1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte;
  2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte;
  3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte;
  4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt. Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet.
(3)Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
  1. „zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grand zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
  2. „wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
  3. „besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
  4. „sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
  5. „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 3 VergabeVO Stiftung, vom 18.05.2010, gültig ab 30.05.2010 bis 27.05.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EC5NN00000000054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.