Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 200
§ 7Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Sie liegt auch vor, wenn einer Bewerberin oder einem Bewerber mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen ein Umzug an einen anderen Studienort nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang im Land Berlin voraussichtlich länger als vier Semester umfassen würde.
(2)Die
§ 7Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- von einer deutschen Einrichtung zur Förderung Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
- auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
- in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
- aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
- einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(3)
§ 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen vergeben.
(4)
§ 7Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben.
(5)
§ 7Abs.
1 Satz 3 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten vergeben. Daneben können die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und besondere soziale Belange berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Auswahlkriterien trifft der Akademische Senat der Hochschule oder der Medizinsenat durch Satzung.
(6)Wer den Quoten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 8 zugelassen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7a BerlHZG, vom 09.10.2019, gültig ab 23.10.2019 bis 30.11.2019 § 7a BerlHZG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis 09.07.2013 § 7a BerlHZG, vom 18.06.2005, gültig ab 29.05.2005 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 393 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EC6NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulG_BE_!_7a