Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 200
5 § 8 Sonstiges Auswahlverfahren
(1)In Studiengängen, die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 7 verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Grundsätzen vergeben:
- zu 20 vom Hundert durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes,
- zu 20 vom Hundert durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit), wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 des Hochschulrahmengesetzes); die Dauer der Wartezeit wird auf acht Jahre begrenzt,
- im Übrigen durch die Hochschule nach dem Ergebnis eines von der Hochschule festzulegenden Auswahlverfahrens.
(2)In Studiengängen, die nicht in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
- bis zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
- im Übrigen zu gleichen Teilen nach Qualifikation und Wartezeit; Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung. Landesquoten werden nicht gebildet.
(3)Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
- nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
- nach den gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung von Fächern der Qualifikation, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
- nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
- nach der Art einer studienrelevanten Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den gewählten Studiengang Aufschluss geben können,
- nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
- auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis
- Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Die Gewichtung nach Einzelnoten oder von Fächern der Qualifikation nach Satz 1 Nr. 2 oder das Gespräch nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nicht das einzige Auswahlkriterium im Sinne des Satzes 3 sein. Soll die Teilnehmerzahl an dem Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, in Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem Grad der Ortspräferenz, oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.
(4)Können Bewerberinnen oder Bewerber bei der Vergabe von Studienplätzen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 nachweisen, dass sie aus einem nicht selbst zu vertretenden Umstand daran gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote oder eine längere Wartezeit zu erreichen, werden sie mit der von ihnen nachgewiesenen besseren Durchschnittsnote oder längeren Wartezeit am Vergabeverfahren beteiligt. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 BerlHZG, vom 26.06.2013, gültig ab 10.07.2013 bis 30.11.2019 § 8 BerlHZG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis 09.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 393 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EC6NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulG_BE_!_8