Gesetz über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 200
5 § 10 Auswahlverfahren für nichtweiterbildende Masterstudiengänge
(1)In Masterstudiengängen, die keine weiterbildenden Studiengänge sind, wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
- bis zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
- im Übrigen nach Wartezeit, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Wartezeit beginnt mit dem Bachelor-Abschluss, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt. Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nr. 1 regelt die Hochschule durch Satzung. Bis zu 5 vom Hundert der nach Satz 1 Nr. 2 im Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge vorgesehenen Studienplätze sollen für Fälle außergewöhnlicher Härten vorbehalten werden. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern.
(2)Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
- nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst,
- nach gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
- nach den Ergebnissen international anerkannter Sprach- und Fachtests, deren Eignung als Auswahlkriterium zu evaluieren ist,
- nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
- nach zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden,
- nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung geben soll,
- auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis
- Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Die Gewichtung nach Einzelnoten oder Ergebnissen von Studienmodulen darf nicht das einzige Auswahlkriterium im Sinne des Satzes 3 sein. Soll die Teilnehmerzahl an den Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.
(3)Die §§ 8a , 8b und 9 gelten entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 BerlHZG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis 30.11.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 393 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EC6NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulZulG_BE_!_10