Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) in der Fassung vom 8. April 1991 § 24 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlic
hen Prüfung sind vier Arbeiten anzufertigen, und zwar
- eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
- je eine praktische Aufgabe aus a) dem Haushaltswesen, b) dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht, c) dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht.
(2)Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen.
(3)Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen sind. Die Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(4)Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht von Mitarbeitern anzufertigen, die die Verwaltungsakademie Berlin bestimmt. In besonderen Fällen, z. B. bei einem Täuschungsversuch, fertigt die Aufsichtsperson eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß hat sie den Kandidaten von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre.
(5)Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe festgelegten Zeitdauer hat der Kandidat die Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben.
(6)Die Beschäftigung in der Zeit zwischen dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung und dem Wirksamwerden der Ernennung nach § 29 wird von der Ausbildungsbehörde bestimmt.
(7)Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der mündlichen Prüfung von einem Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin, der nach Möglichkeit Beisitzer sein soll (Erstzensierender), und danach von dem Vorsitzenden oder einem ständigen Beisitzer des Prüfungsausschusses (Zweitzensierender) zu beurteilen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 11 . Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich die Zensierenden nicht einigen, so entscheidet die Bewertung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zweitzensierender, entscheidet die Bewertung eines dazu vorher bestimmten Beisitzers.
(8)Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden den Ausbildungsbehörden vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt; sie haben den Kandidaten spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung darüber zu unterrichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 91 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EC8NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VwmntDAPrV_BE_!_24