← Deutschland

§ 5 VO einjährige OBF Landesnorm Berlin - Auswahlverfahren Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin (VO einjährige OBF) vom 19.

Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin (VO einjährige OBF) Vom 19. September 2007 § 5 Auswahlverfahren (1) Übersteigt trotz Ausschöpfung der Aufnahmekapazitäten die Anzahl der

Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und deren Bewerbung termingerecht eingegangen ist, die Anzahl der für den Bildungsgang zur Verfügung stehenden Plätze aller Schulen der betreffenden Fachrichtung, so ist von einem Vergabeausschuss ein Auswahlverfahren durchzuführen. Dem Ausschuss gehören die Schulleiterinnen und Schulleiter der betreffenden Schulen an. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt. Für die Tätigkeit des Vergabeausschusses sind die Regelungen der §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2)Zunächst sind bis zu 10 Prozent der freien Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Bildungsganges eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme in den Bildungsgang gebieten oder wenn von den Betroffenen nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.
(3)Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 ist insbesondere begründet durch den Nachweis
  1. der Anerkennung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
  2. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  3. März 2007 (BGBl. I S. 378) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. der Anerkennung als Behinderte oder Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  6. einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom
  7. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom
  8. März 2007 (BGBl. I S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(4)Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Quote, so ist unter ihnen die Rangfolge nach Eignung gemäß den Absätzen 5 und 6 zu ermitteln.
(5)Plätze, die nicht nach Absatz 2 vergeben werden, sind nach Eignung zu vergeben. Maßgebend für die bessere Eignung ist in der Regel der höhere Schulabschluss. Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichem Schulabschluss bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote des für den Schulabschluss maßgeblichen Zeugnisses. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Endnoten aller Zeugnisfächer, mit Ausnahme des Faches Religion.
(6)Sind nach Anwendung des Absatzes 5 Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los.
(7)Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Plätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben.
(8)Unmittelbar nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über die Aufnahme schriftlich mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 VO einjährige OBF, vom 19.09.2007, gültig ab 01.08.2007 bis 31.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 489 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004ECANN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BerFSchul1V_BE_!_5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.