Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin (VO einjährige OBF) Vom 19. September 2007 § 6 Probezeit (1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbj
ahr. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind am Beginn der Ausbildung schriftlich über die Probezeitbestimmungen und die Folgen des Nichtbestehens der Probezeit zu informieren.
(2)Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem Ende des Schulhalbjahres. Die Probezeit besteht, wer im Probehalbjahr
- in jedem Unterrichtsfach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
- bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Halbjahresnote erhalten hat,
- bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Halbjahresnoten in höchstens einem Fach, das nicht zum fachpraktischen Lernbereich gehört, die Note „mangelhaft“ erhalten hat und
- alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat. Höchstens eine weitere „mangelhaft“ lautende Halbjahresnote im berufsübergreifenden Lernbereich ist durch eine mindestens „gut“ lautende Halbjahresnote oder zwei „befriedigend“ lautende Halbjahresnoten in anderen Fächern ausgeglichen. Das Fach Sport/Gesundheitsförderung ist von den Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Bildungsgang nur im Probehalbjahr unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 bleiben mangelhafte Leistungen im Fach Deutsch/Kommunikation bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache unberücksichtigt, wenn diese eine Schule, deren Unterrichtssprache deutsch ist, noch nicht länger als zwei Jahre besucht haben.
(3)Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Alle Entscheidungen sind unter Angabe der Gründe zu protokollieren.
(4)Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in die einjährige Berufsfachschule aufgenommen werden. Den Betroffenen sowie deren Erziehungsberechtigten ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. Abweichend von Satz 1 kann einmal erneut in einen Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat. In den in Satz 4 genannten Fällen sind die Gründe für das Nichtbestehen auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 VO einjährige OBF, vom 19.09.2007, gültig ab 01.08.2007 bis 31.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 489 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004ECANN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BerFSchul1V_BE_!_6