Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin (VO einjährige OBF) Vom 19. September 2007 § 15 Praktika (1) Während eines Praktikums sollen die Schülerinnen und Schüler Aufgaben und Ar
beitsweisen in betrieblichen Praxisstellen kennen lernen und berufspraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten unter den dort üblichen Bedingungen erwerben und üben können.
(2)Als Praxisstellen sind anerkannte überbetriebliche Ausbildungsstätten, Betriebe der Berliner Wirtschaft oder andere geeignete Einrichtungen zu wählen, die
- Aufgaben des dem Bildungsgang entsprechenden Fachbereichs oder Berufsfeldes wahrnehmen,
- bereit und in der Lage sind, das Praktikum nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen, und
- die Gewähr bieten, dass die jeweiligen Schutzbestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und die besonderen Schutzbestimmungen für Jugendliche, beachtet werden.
(3)Praktika sind grundsätzlich im Land Berlin durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Praxisstellen in angrenzenden Kreisen des Landes Brandenburg gewählt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(4)Die Berufsfachschule informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über vorhandene Praxisstellen und hilft ihnen bei der Auswahl und der Bewerbung. Die Schule schließt mit der Praxisstelle einen Praktikumsvertrag, in dem die Inhalte und die Organisation des Praktikums einschließlich der Verantwortlichkeiten vereinbart sind. Die Schulaufsichtbehörde gibt verbindliche Richtlinien für die Gestaltung der Verträge vor.
(5)Für die Praxisanleitung vor Ort stellt die Praxisstelle eine erfahrene Fachkraft zur Verfügung. Die Praxisanleitung umfasst die Unterweisung und die Aufsicht bei der Durchführung der praktischen Aufgaben. Die Aufgaben müssen überschaubar und klar umrissen sein und den Lernzielen des Bildungsganges entsprechen. Die schulische Praxisberatung obliegt der fachlich zuständigen Lehrkraft. Diese hält engen Kontakt mit der Praxisstelle und besucht die Schülerin oder den Schüler während jedes Praktikums mindestens einmal am Praktikumsort.
(6)Praktika gelten als schulische Veranstaltungen; ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht. Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach den Bestimmungen, die für Auszubildende in der jeweiligen Praxisstelle gelten. In Ausnahmefällen kann ein Praktikum bis zu zehn Tagen auch in den Schulferien durchgeführt werden. Wer ganz oder teilweise an der Praktikumsteilnahme gehindert ist, hat unverzüglich
- der Berufsfachschule die Gründe mitzuteilen und nachzuweisen und
- die Praxisstelle über das Fernbleiben und dessen Dauer zu informieren. Als Nachweis im Falle einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung, die den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ausweist, vorzulegen. Ein Praktikum kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 70 Prozent der vorgesehenen Praktikumszeit ableistet. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(7)Die Praxisstelle kann das Praktikum ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der Schülerin oder dem Schüler vorzeitig beenden, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Praktikumszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Berufsfachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und unmittelbar nach ihrer Ausführung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Das Praktikum gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(8)Am Ende eines Praktikums hat die Schülerin oder der Schüler einen Praktikumsbericht zu fertigen. Die Anforderungen an Inhalt und Form des Praktikumsberichts sowie den Abgabetermin legt die Schule fest. Unmittelbar nach Abschluss eines Praktikums übersendet die Praxisstelle der Berufsfachschule eine Beurteilung über die Leistungen und das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Praktikums. Die Beurteilung ist mit einem Votum über das Erreichen oder Nichterreichen des Praktikumszieles abzuschließen.
(9)Die Entscheidung über den erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschluss des Praktikums trifft die fachlich zuständige Lehrkraft unter Zugrundelegung der Beurteilung und des Praktikumsberichts. Weicht die Entscheidung vom Votum in der Praktikumsbeurteilung ab, so entscheidet die Klassenkonferenz. Bestätigt diese die abweichende Entscheidung, sind der Praxisstelle die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
(10)Die Schülerinnen und Schüler haben auch nach Beendigung des Praktikums über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schülerinnen und Schüler sind vor Aufnahme eines Praktikums nachweislich über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 489 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004ECANN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BerFSchul1V_BE_!_15