Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin Vom 26. März 2013 * § 6 Einrichtung und Betrieb eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters (1) Durch das
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) wird ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes und ein zentrales elektronisches Sicherungsregister eingerichtet. Jedes bezirkliche Standesamt führt seine Personenstandsregister (§ 3 des Personenstandsgesetzes) im zentralen elektronischen Personenstandsregister sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 des Personenstandsgesetzes) im zentralen elektronischen Sicherungsregister; gleiches gilt für das Standesamt I in Berlin.
(2)Das LABO stellt sicher, dass die Anforderungen des § 7 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes erfüllt sind und lässt die zentralen technischen Anlagen für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden Personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften betreiben.
(3)Die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Personenstandsregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister liegt beim LABO. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens und die technische Umsetzung der dem LABO von der Leitung der Standesämter gemäß § 7 Absatz 1 und 4 mitgeteilten Zugriffsberechtigungen und Berechtigungsstufen. Das LABO darf nur dann auf Fachdaten zugreifen, wenn dies zur Behebung von Fehlern ausnahmsweise zwingend erforderlich ist und nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Leitung des Standesamtes.
(4)Für den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters gelten die §§ 9 bis 14 der Personenstandsverordnung vom
- November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, entsprechend.
(5)Elektronisch geführte Sammelakten können auch durch zentrale Speicherung aufbewahrt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sammelakten vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden. Die Sammelakten sind nicht Teil des zentralen Registers.
(6)Die Standesämter sind bezogen auf die Führung ihrer elektronischen Personenstandsregister und der zugehörigen elektronischen Sicherungsregister datenverarbeitende Stellen im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom
- Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das LABO betreibt bezogen auf die in dem zentralen elektronischen Personenstandsregister und in dem zentralen elektronischen Sicherungsregister für die Standesämter gespeicherten Daten Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes . Der Infrastrukturanbieter wird im Unterauftragsverhältnis für das LABO tätig. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters vom
- März 2013 (GVBl. S. 107) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004ECBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PStGAV_BE_!_6