← Deutschland

PStGAV BE 2013 Landesnorm Berlin Anlage - Gebührenverzeichnis Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013 gü

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin Vom 26. März 2013 * Anlage (zu § 9 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Eheschließung Euro 1. Prüfung der Ehefähigkeit a) bei der Anmeldung

der Eheschließung 40

  1. b)bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40
  2. c)sofern in den Fällen der Buchstaben
  3. a)und
  4. b)ausländisches Recht zu beachten ist 80
  5. d)Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige 40 2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 3. Vornahme der Eheschließung
  6. a)außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensbedrohender Erkrankung 60
  7. b)außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75
  8. c)in geschlossenen Anstalten 75 4. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 60 zusätzlich pro Ehegatten, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Begründung einer Lebenspartnerschaft 5. Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
  9. a)bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 40
  10. b)wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 6. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein Standesamt, das nicht für die Anmeldung zuständig ist 30 7. Vornahme der Begründung einer Lebenspartnerschaft
  11. a)außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Begründungen einer Lebenspartnerschaft bei lebensbedrohender Erkrankung 60
  12. b)außerhalb von Amtsräumen oder in Außenstellen des Standesamtes 75
  13. c)in geschlossenen Anstalten 75 8. Antrag auf Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 60 zusätzlich pro Lebenspartner, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist 20 Namensrechtliche Erklärungen 9. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 20 10. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 10 11. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 10 Sonstige Amtshandlungen 12. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 25 13. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch/Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch/Geburtenregister, dem Sterbebuch/Sterberegister, den früheren Standesregistern 10 14. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 10 15. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 10 16. Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10 17. Zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nrn. 13 bis 16 18. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
  14. a)in ein Personenstandsbuch/Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister 5
  15. b)in die Sammelakte 10 19. Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt und die Beglaubigung der übermittelten Personenstandsurkunde 20. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können - je nach Aufwand 10-60 21. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10 22. Antrag auf Beurkundung eines Geburts- oder eines Sterbefalles, der sich im Ausland ereignet hat 60 sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80 Für die Nutzung des in den Standesämtern vorhandenen Archivguts sind die in der Anlage zur Landesarchiv-Benutzungsordnung vom 4. März 2008 (ABl. S. 1018) enthaltenen Gebührentatbestände entsprechend anzuwenden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004ECBNN00000000011

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.