Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) vom
Eingangsformel § 1 Lehrer der Besoldungsgruppen A 11 und A 12, sofern die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, und Fachlehrer der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 sowie Lehrer für Fachpraxis erhalten für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung an Sonderschulen eine Stellenzulage von 51,13 €.
§ 2 Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung als Koordinator der curricularen Planungsgruppen für die berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren eine Stellenzulage von 51,13 €.
§ 3 Lehrer der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, Lehrer an Sonderschulen, Blindenoberlehrer, Taubstummenoberlehrer sowie Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Fachseminarleiter eine Stellenzulage von 76,69 €. Die Regelung in Satz 1 gilt für Lehrkräfte, die sich am
§ 4 Lehrer der Besoldungsgruppen A 12 und A 13, Lehrer an Sonderschulen, Studienräte und Oberstudienräte erhalten für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine Stellenzulage von 76,69 €. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung 7 zu den Landesbesoldungsordnungen oder nach Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§ 6 Verringern sich durch diese Verordnung die Bezüge eines Beamten, so gilt Artikel IX § 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173 / GVBl. S. 1344) entsprechend.
§ 7 Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt, am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.