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§ 1 VwAngAuswV BE Landesnorm Berlin - Bewerbung, Einstellung Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Fachange

Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Azub

i-AuswahlVO Verwaltungsdienst) Vom

  1. November 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) vom
  2. November 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Auswahlverfahren für Auszubildende in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) vom
  3. November 1993 16.12.1993 Eingangsformel 16.12.1993 § 1 - Bewerbung, Einstellung 16.12.1993 § 2 - Eignungsprüfungsverfahren 16.12.1993 § 3 - Inkrafttreten 16.12.1993 Aufgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom
  4. Februar 1983 (GVBl. S. 358), geändert durch Artikel XXIV des Gesetzes vom
  5. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Bewerbung, Einstellung

(1)Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz in den Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter werden an die Ausbildungsbehörde gerichtet. Sie entscheidet nach einem Auswahlverfahren (Eignungsprüfungsverfahren) über die Einstellung der Bewerber. Die ausgewählten Bewerber werden zu dem von der Senatsverwaltung für Inneres als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestimmten Termin eingestellt.
(2)Ausbildungsbehörden sind die Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Hauptverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin, die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin jeweils für ihren Bereich. zur Einzelansicht § 1 § 2 Eignungsprüfungsverfahren
(1)Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der Senatsverwaltung für Inneres unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die Senatsverwaltung für Inneres wahr.
(2)Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die Senatsverwaltung für Inneres gemäß der Meldung zum Datenverzeichnis des Berliner Dateienregisters nach § 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es auf Diskette oder als Ausdruck den Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt.
(3)Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten der nicht eingestellten Bewerber gelöscht. Bei der nach Absatz 1 Satz 3 zuständigen Stelle werden gleichzeitig auch die personenbezogenen Daten der eingestellten Bewerber gelöscht. Die Senatsverwaltung für Inneres darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht.
(4)Datensicherungen (Backups) dürfen nur zur Sicherung der Datenbestände vor Zerstörung oder Verlust durch Hardwarefehler oder Fehlbedienung angefertigt werden. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 19. November 1993 Senatsverwaltung für Inneres Heckelmann zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.