Verordnung über das Naturschutzgebiet Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ im Bezirk Pankow von Berlin Vom 3. Februar 1995 § 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu ein
er Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2)Insbesondere ist es verboten:
- Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
- das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
- das Gebiet zu befahren, Fahrzeuge abzustellen sowie außerhalb des besonders gekennzeichneten Weges zu reiten,
- die Gewässer zu nutzen, z. B. durch Baden, Angeln oder Zooplanktonfang,
- die Wasserfläche mit Booten, Modellschiffen oder durch Benutzen anderer Schwimmkörper zu befahren,
- die Gewässer fischereiwirtschaftlich zu nutzen,
- Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie im Gewässer baden zu lassen,
- wasserbauliche Maßnahmen einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. Böschungsmahd, Sohlentschlammung, Entkrautung) in der Zeit vom
- Februar bis zum
- Juli durchzuführen,
- eine Totalentkrautung oder eine Sohlberäumung der Gewässer auf längeren Strecken oder in der Zeit vom
- Februar bis zum
- Juli die Teilentkrautung oder Sohlberäumung eines kurzen Gewässerteilstücks durchzuführen,
- Tiere einzubringen oder zu entnehmen oder wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihre Lebens- und Zufluchtstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder einzubringen oder Bäume, Hecken oder Gehölze zu beseitigen oder zu beschädigen,
- Düngemittel oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
- das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
- die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verfestigen, zu versiegeln oder Brach- oder Wiesenflächen umzubrechen,
- das Gebiet abweichend von den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans zu bewirtschaften,
- Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in § 6 Nr. 3 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen.
(3)Handlungen nach Absatz 2 Nr. 12 und 13 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 63 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EFANN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NiedermoorwNatSchG_BE_!_5