Verordnung über das Naturschutzgebiet Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordost-Teil) im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Januar 1995 § 5 Verbotene Handlungen (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörun
g, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können, sind verboten.
(2)Insbesondere ist verboten:
- Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
- vorhandene Anlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
- geltende Pachtverträge über die Wochenend- und Erholungsnutzung von Grundstücken zu verlängern oder neue Verträge abzuschließen,
- nach Beendigung eines in Nummer 3 genannten Vertragsverhältnisses die Wochenend- und Erholungsnutzung des betreffenden Grundstückes fortzusetzen,
- das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege, Straßen oder Wasserstraßen zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten,
- mit Booten oder Schiffen an den Ufern der Gewässer anzulegen,
- das Baden, Zelten, der Eissport oder das Angeln,
- das Gebiet durch Abfälle, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen,
- Düngemittel, Gülle, Jauche oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien auszubringen,
- die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
- Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
- Tiere einzubringen oder zu entnehmen,
- wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihre Lebens- und Zufluchtsstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- wildwachsende Pflanzen oder Teile von Ihnen zu entnehmen, zu verändern oder einzubringen oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
- Grünland umzubrechen, Wirtschaftsgräser anzusäen oder das Land in Ackerland umzuwandeln,
- das Gebiet abweichend von den Vorgaben des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 aufgestellten und gemäß § 4 Abs. 4 bekanntgemachten Pflege- und Entwicklungsplans zu beweiden oder sonst landwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich zu nutzen,
- jegliche Veränderung der hydrologischen Bedingungen, die nicht dem Schutzzweck entspricht.
(3)Handlungen nach Absatz 2 Nummern 8, 9, 11 oder 17 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(4)Von den Verboten der Absätze 1 und 2 bleibt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Nutzung der vorhandenen Steganlagen unberührt. Diese Nutzung wird erst in dem Zeitpunkt und soweit von den Verboten dieser Verordnung erfaßt, wenn und soweit eine Nutzungsuntersagungs- oder eine Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 1331) in der jeweils geltenden Fassung bestandskräftig ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 45 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EFBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GosWiesNatSchG_BE_!_5