Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin Vom 7. Juni 1990 § 6 Verbotene Handlungen Es ist verboten: 1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, mutwilli
g zu beschädigen oder zu zerstören,
- wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- Tiere auszusetzen sowie Hunde außerhalb eines besonders gekennzeichneten Hundeauslaufgebiets unangeleint umherlaufen oder baden zu lassen,
- Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
- das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
- Chemikalien oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
- Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den in der Landschaftsschutzkarte nach § 2 Abs. 2 schraffiert dargestellten sowie außerhalb der übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verwenden,
- bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen,
- Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen außerhalb der dafür freigegebenen Flächen auf- oder abzustellen,
- Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
- die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
- andere landwirtschaftliche Bodennutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- oder Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzung vorzunehmen,
- bestehende Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln,
- Feuchtwiesen zu beweiden,
- Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Großvieheinheiten zur selben Zeit zu beweiden,
- auf Feldern und Wiesen zu lagern oder sie außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten,
- auf den Gewässern Boot zu fahren, Modellboote fahren zu lassen, in den Gewässern zu baden oder zu angeln oder Eisflächen zu betreten,
- außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen zu parken, Gespanne zu fahren oder zu reiten,
- motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1990, 1309 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004EFENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SpandForstLSchV_BE_!_6
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