Verordnung über das Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil) in den Bezirken Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin Vom 20. Februar 1988 § 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebi
et zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten,
- sich im geschützten Seebereich aufzuhalten oder dort Schiffsmodelle fahren zu lassen,
- im Schutzgebiet zu angeln oder zu fischen,
- wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
- Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
- das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
- Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
- bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
- Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
- Veranstaltungen durchzuführen,
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
- Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
- sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 4 bis 15 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2)Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
- die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen,
- die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte Gewässerunterhaltung,
- die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte fischereiliche Bewirtschaftung durch die zuständigen Behörden oder ihre Beauftragten,
- die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
- die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1988, 455 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F19NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GrunewseesTNatSchGebV_BE_!_5