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Eingangsformel DorfHeiligadFLPlFV BE 2006 Landesnorm Berlin Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fä

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 12. Juli 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom

  1. Juli 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom
  2. Juli 2006 28.07.2006 Eingangsformel 28.07.2006 § 1 - Geltungsbereich 28.07.2006 § 2 - Bestandteile des Landschaftsplans 28.07.2006 § 3 - Einsichtnahme 28.07.2006 § 4 - Entschädigung 28.07.2006 § 5 - Inkrafttreten 28.07.2006 Anlage 28.07.2006 Auf Grund der §§ 8 und 11 des Berliner Naturschutzgesetzes vom
  3. Januar 1979 (GVBl. S. 183) in der Fassung, die bis zum
  4. Juli 1994 galt, in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom
  5. Juli 1994 (GVBl. S. 241) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Der Landschaftsplan Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel, XX-L-11c, wird für den Geltungsbereich der Grundstücke Fährstraße 33 bis 36, Alt-Heiligensee 70/72, 82, 84, 86, 88, 94, der Straße 366 Nr. 1, 2 und 3, von Teilflächen der Grundstücke Alt-Heiligensee 74, 76, 78, 80, 90, 92, 96/98, der Straße 366 Nr. 14 bis 22 (davon die Parzellen 20 bis 22), eines Abschnitts der Fährstraße sowie eines Abschnitts der Privatstraße 366 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, festgesetzt. Die Innenkante der Grenzlinie bildet die Geltungsbereichsgrenze.

§ 1§ 2 Bestandteile des Landschaftsplans

(1)Der Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Text mit Begründung.
(2)Der Landschaftsplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
(3)Die textlich festgesetzten Maßnahmen des Landschaftsplans ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2

§ 3 Einsichtnahme Die Urschrift des Landschaftsplans kann bei der örtlich zuständigen unteren, eine beglaubigte Ausfertigung des Landschaftsplans bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3§ 4 Entschädigung Auf die Vorschriften über 1.

die Geltendmachung und Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nach § 47 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Juli 2006 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer

§ 5Anlage gemäß § 2 Abs.

3 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans XX-L-11c Dorf Heiligensee - an der Fährhalbinsel -

  1. In der dargestellten Gartenzone ist grundstücksbezogen auf mindestens 50 % der Fläche eine Obstbaumwiese anzulegen. Hierbei ist pro angefangene 100 m² der Obstbaumwiese ein Obstbaum (Hochstamm) mit mindestens 12-14 cm Stammumfang zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene hochstämmige Obstbäume werden angerechnet. Wege sind mit einem luft- und wasserdurchlässigen Wegeaufbau anzulegen. Die Gartenzone ist von Campingwagen, Lauben und kleingartenähnlichen Parzellierungen freizuhalten.
  2. In dem dargestellten Bereich baulicher Konzentration ist grundstücksbezogen jeweils mindestens ein ortstypischer, großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume dieser Qualität werden angerechnet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.