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§ 6 DüneWeddDenkmSchV BE Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Düne Wedding“ im Bezirk Mitte von Berlin vo

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Düne Wedding“ im Bezirk Mitte von Berlin Vom 26. Februar 2002 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Düne Wedding“ im Bezirk Mitte von Berlin vom

  1. Februar 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Düne Wedding“ im Bezirk Mitte von Berlin vom
  2. Februar 2002 15.03.2002 Eingangsformel 15.03.2002 § 1 - Erklärung zum Naturdenkmal 15.03.2002 § 2 - Schutzgegenstand 15.03.2002 § 3 - Schutzzweck 15.03.2002 § 4 - Pflege des Naturdenkmals 15.03.2002 § 5 - Verbotene Handlungen 15.03.2002 § 6 - Ordnungswidrigkeiten 15.03.2002 § 7 - Rechtswirksamkeit 15.03.2002 § 8 - Inkrafttreten 15.03.2002 Karte 15.03.2002 Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
  3. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Erklärung zum Naturdenkmal Die in § 2 bezeichnete Düne wird zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Düne Wedding“ erklärt.

§ 1§ 2 Schutzgegenstand

(1)Die Düne mit Umgebung liegt auf dem Grundstück Scharnweberstraße 159 im Bezirk Mitte von Berlin. Sie umfasst teilweise das Flurstück 161/1 der Flur 4 und hat eine Größe von etwa 4000 m².
(2)Das Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 1000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

§ 2

§ 3 Schutzzweck Die Düne wird aus naturgeschichtlichen Gründen als Relikt einer nacheiszeitlichen Dünenlandschaft geschützt. Der Schutz schließt die Bodengestalt der Düne, die typische Bodenart des nährstoffarmtrockenen Sandes und die für Dünen typische Vegetation mit ein.

§ 3§ 4 Pflege des Naturdenkmals

(1)Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt das Naturdenkmal auf der Grundlage eines Pflegeplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Düne und Wiederherstellung der Bodengestalt und der charakteristischen Dünenvegetation darzustellen. Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Rückbau aller Anlagen, die den Dünencharakter überformen, 2. Beseitigung der Neophyten und der nitrophilen Begleitflora.
(2)Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

§ 4§ 5 Verbotene Handlungen

(1)Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.
(2)Insbesondere ist es verboten:
  1. die Düne zu betreten, zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen,
  2. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
  3. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
  4. die Düne zu bewässern, zu düngen, zu mulchen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Nährstoffanreicherung des Oberbodens führen,
  5. die Düne zu verunreinigen oder Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen.

§ 5§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs.

1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 6§ 7 Rechtswirksamkeit Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs.

1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 26. Februar 2002 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder

§ 8

Karte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.