Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 2a Biotopverbund (1) Das Land Berlin entwickelt und erhält ein
Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab.
(2)Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund leistet auch einen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Europäischen Netzes „Natura 2000".
(3)Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Kernflächen sind Flächen, die die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebensgemeinschaften gewährleisten. Verbindungsflächen sind Flächen, die den natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung, dem genetischen Austausch oder Wiederbesiedelungs- und Wanderungsprozessen dienen. Verbindungselemente sind flächenhafte, punkt- oder linienförmig in der Landschaft verteilte Elemente, die der Ausbreitung oder Wanderung von Arten dienen und die Funktion des Biotopverbunds unterstützen. Bestandteile des Biotopverbunds des Landes Berlin sind: 1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 26a und Röhrichte nach § 26c , 2. Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete oder Teile dieser Gebiete, 3. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4)Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen möglichst bis zum Ende des Jahres 2008 im Landschaftsprogramm dar. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 18 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen (Landschaftsplan), durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder durch andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_2a