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§ 2d NatSchGBln Landesnorm Berlin - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschu

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 2d Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Bei Maßnahmen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2)Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. § 26a bleibt unberührt.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen, und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(3)Die für die landwirtschaftlich genutzten Landschaftsräume zur Vernetzung von Biotopen erforderliche Mindestdichte an linearen und punktförmigen Vernetzungselementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Randstreifen, Tümpel, Gräben) kann durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für den jeweiligen Naturraum im Landschaftsprogramm dargestellt werden. Bis zum Erreichen der dargestellten Mindestdichte sollen die nach Größe und Lage erforderlichen zusätzlichen Vernetzungselemente durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen eingerichtet werden.
(4)Die Forstwirtschaft beachtet in Berlin sowie auf den Berlin gehörenden Flächen in Brandenburg die anerkannten Regeln naturgemäßer Waldwirtschaft nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
(5)Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Die Nutzungen dürfen den Zielen des Berliner Wassergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung nicht widersprechen. Das Nähere regelt das Landesfischereirecht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_2d

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.