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§ 7 NatSchGBln Landesnorm Berlin - Aufstellung des Landschaftsprogramms Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms (1) Den Beschluss, das L

andschaftsprogramm aufzustellen, fasst das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(2)Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3)Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Es übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt es eine Frist von einem Monat.
(4)Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung die Behörde für zweckmäßig erachtet, sind für die Dauer eines Monats durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
(5)Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis mit. Haben mehr als 50 Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.
(6)Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.
(7)Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann. Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:
  1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde sowie
  2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.
(8)aufgehoben Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.