← Deutschland

§ 10 NatSchGBln Landesnorm Berlin - Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berlin

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen (1) Nach D

urchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2)Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3)Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen. Führt die Anhörung zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 bis 10 an.
(4)Das Verfahren nach Absatz 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 3 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(5)Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.
(6)Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
(7)Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
(8)Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen: 1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie 2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.
(10)Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.
(11)Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 62 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.