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§ 14a NatSchGBln Landesnorm Berlin - Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Ber

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 14a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der

Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist von möglichst nicht über zwei Jahren durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder durch Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist ein Eingriff, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Eingriff unmittelbar auswirkt, gefordert werden. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Inhalte und Zielsetzungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne zu berücksichtigen; Ersatzmaßnahmen sollen hierbei möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewiesenen Ausgleichsflächen und -räume festgesetzt werden.

(2)Ein Eingriff darf nicht durchgeführt oder zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Ein Eingriff darf auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Schutzvorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  1. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschutzrichtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom
  2. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, oder die der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 92/43[EWG des Rates vom
  3. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom
  4. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entgegenstehen und eine Abweichung nach Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie beziehungsweise nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig ist.
(3)Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nicht nach Absatz 2 Satz 1 unzulässig, so hat der Verursacher eine Ersatzzahlung zu entrichten. Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die aufkommenden Mittel sind in Abstimmung mit den nach § 39 anerkannten Vereinen zeitnah für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichwertig zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten.
(4)Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für die Herstellung der unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; dazu gehören auch die Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Entwicklungspflege einschließlich der Kontrolle.
(5)Wer einen unzulässigen Eingriff oder einen Eingriff unter Missachtung der behördlichen Anordnungen vorgenommen hat, ist verpflichtet, unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich, ist der Eingriff vorrangig auszugleichen oder durch Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, zu kompensieren. Absatz 1 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(6)Für die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_14a

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