Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 15 Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Ist für den Ein
griff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben oder führt eine Behörde den Eingriff durch, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften oder für die Durchführung des Eingriffs zuständige Behörde die nach den §§ 14a und 14b Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Entscheidungen; dies gilt auch für Vorhaben, die darüber hinaus einer Genehmigung oder Befreiung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Entscheidungen werden im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. Bei Eingriffen die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Herstellung des Einvernehmens zuständige Behörde. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Entscheidungen im Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(1a)Wird der Eingriff durch ein Vorhaben verursacht, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 14a getroffen werden, den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
- Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom
- September 2004 (GVBl. S. 391), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2)Ist in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben, so hat derjenige, der einen Eingriff vorzunehmen beabsichtigt, dies der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichend von der Anzeigepflicht des Satzes 1 bedürfen Eingriffe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13 einer Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der in Satz 2 genannten Behörde einzureichen. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde. Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft die nach den §§ 14a und 16 erforderlichen Entscheidungen.
(3)Anträge und Anzeigen müssen alle für die Entscheidung der Behörden notwendigen Angaben, insbesondere über Art und Umfang des Vorhabens sowie über den zu erwartenden Endzustand und die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 14a beabsichtigten Maßnahmen enthalten. Es kann verlangt werden, dass die nach § 14a erforderlichen Maßnahmen in einem Plan nachgewiesen werden.
(4)Zur Erfüllung von Auflagen können Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(5)Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 14a erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(6)Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden. Das Kataster soll Flächen, die bei bezirksübergreifenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden, und Flächen, die von gesamtstädtischer, außergewöhnlicher umweltpolitischer oder besonderer ökologischer Bedeutung sind, erfassen. Das Kataster dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Das Kataster ist fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die für die Entscheidung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_15