Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen (1) Projekte im Sin
ne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei den durch Unterschutzstellung nach § 18 Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Erheblich beeinträchtigt im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet insbesondere dann, wenn es in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Lebensräumen verschlechtert wird oder die Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, erheblich gestört werden oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt werden.
(3)Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit
- es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.
(4)Wenn in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich beeinträchtigt werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen.
(5)Soll ein Projekt nach Absatz 3 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die Kommission ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(6)Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 14 dieses Gesetzes unberührt. Bei einem Nebeneinander von Maßnahmen nach Absatz 5 zur Sicherung des Netzzusammenhangs einerseits und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 14 andererseits haben die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000" sichergestellt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Netzes „Natura 2000" möglichst deckungsgleich sind.
(7)Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind auf sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_16