Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 17 Verfahren (zu § 16) (1) Die für die Entscheidungen nach § 16
zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines in § 22b Abs. 2 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 16 bedarf.
(2)Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts und die nach § 16 erforderlichen Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften des § 15 entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Projektträger in den Gestaltungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.
(3)Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständige Behörde holt im Falle des § 16 Abs. 4 Satz 2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Stellungnahme der Kommission ein. Satz 1 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission über die gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen.
(4)Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 und geschützte Biotope im Sinne des § 26a sind § 16 dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 16 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Über die Frage, ob sich aus den in Satz 1 genannten Schutzvorschriften strengere Regelungen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das Einvernehmen mit der für die konkurrierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_17