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§ 22b NatSchGBln Landesnorm Berlin - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete Gesetz über Naturschutz und Landschaftsp

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 22b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogel

schutzgebiete

(1)Die nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom
  2. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, und nach Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  3. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom
  4. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, der Kommission zu benennenden Gebiete werden nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben durch Beschluss des Senats ausgewählt und von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt. Die Auswahl der in Satz 1 genannten Gebiete erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(2)Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erklärt
  1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG,
  2. die als Europäische Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission gemeldeten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1.
(3)Die Schutzgebietsverordnung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen. Dabei soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele erreicht werden und den ökologischen Erfordernissen der in dem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4)Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5)In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht bereits sonst aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergibt. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, verboten. Für eine Befreiung von diesen Verboten gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(6)Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete im Amtsblatt für Berlin bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_22b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.