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§ 29 NatSchGBln Landesnorm Berlin - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berl

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (1) Es i

st verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen,
  3. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  4. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten ,
  5. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Fortpflanzungszeit vom
  6. März bis
  7. August abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen,
  8. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, auf Flächen mit krautigem Wildwuchs oder den in Nummer 5 genannten Bewuchs abzubrennen oder mit chemischen oder mit anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten,
  9. Streusalze und andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden,
  10. zur Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln Mittel an oder auf baulichen Anlagen aufzutragen, die ihrer Beschaffenheit nach klebende Wirkung entfalten können und dadurch wild lebende oder andere Tiere festhalten oder verletzen können. Es ist gestattet, Blüten, Pilze, Beeren und andere Früchte in geringen Mengen zum eigenen Bedarf zu sammeln sowie Blumen, Gräser und Farnkräuter als Handstrauß zu entnehmen, sofern die vorstehenden Pflanzen oder ihre Teile nicht zu den besonders geschützten Pflanzenarten gehören oder durch eine Rechtsverordnung nach § 18 geschützt sind.

(1a)Absatz 1 steht der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens sowie der ordnungsgemäßen Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden und nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für gesetzlich oder behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigem Grund nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit gleichem Erfolg durchgeführt werden können, insbesondere Baumaßnahmen oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten auch nicht für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck des § 27 Abs. 1 nicht beeinträchtigen.
(2)Es ist verboten, ohne Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege 1. Tiere wild lebender und nicht wild lebender Arten auszubringen, 2. Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes oder Pflanzgut aus anderen Naturräumen in der freien Natur auszubringen. Zur freien Natur zählen nicht Gärten, Parks, Friedhöfe, Grünanlagen oder vergleichbare Flächen im Siedlungsbereich. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung das Ausbringen bestimmter Pflanzenarten, von denen eine Beeinträchtigung der europäischen Tier- und Pflanzenwelt oder sonstige Gefahren ausgehen können, auch für das gesamte Gebiet des Landes untersagen. Satz 1 gilt nicht für 1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2. das Einsetzen von Tieren
  1. a)nicht gebietsfremder Arten oder
  2. b)gebietsfremder Arten, bei denen das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes, 3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten, 4. Pflanzenarten, deren Eignung für die Ausbringung in der freien Natur nachgewiesen wurde und die in einer Positivliste der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege aufgeführt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller. Soweit es aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass ausgebrachte oder sich ausbreitende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt oder den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen können, wieder der Natur entnommen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Tierschutzrechts und die Bestimmungen des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) zu beachten.
(3)Teiche, Tümpel, Sümpfe, Moore, Röhrichtbestände, Waldwiesen, Feldgehölze und ähnliche, den Pflanzen als Standorte und den Tieren als Nahrungsquellen, Nist-, Brut-, Fortpflanzungs-, Wohn-, Rast- oder Zufluchtsgelegenheiten dienende Lebensstätten sollen erhalten oder neu geschaffen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_29

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