Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 32a Haltung von Wildtieren in Zoos (1) Die Errichtung, die wese
ntliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2)Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn 1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind, 2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt, 3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden, 4. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird, 5. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird, 6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird und 7. die Zoos sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen
- a)an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung, oder
- b)an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
- c)an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Genehmigung kann unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(3)Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 43 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4)Die von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung von Berlin ) wird insoweit eingeschränkt.
(5)Werden Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, im Widerspruch zu diesen Vorschriften errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.
(6)Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat die Einhaltung der Vorschriften unter anderem durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.
(7)Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Genehmigung benötigen, müssen spätestens am 30. September 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_32a