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§ 38 NatSchGBln Landesnorm Berlin - Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berli

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden (1) Zustä

ndige Behörden im Sinne des § 2e Abs. 1 sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die in Satz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung oder für Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen europarechtlichen Vorschriften. Ebenso entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Baumschutzverordnung zusätzlich eine Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, entscheidet die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auch über diese Befreiung.
(3)Neben den ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben haben die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege
  1. Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten,
  2. die wissenschaftlichen, insbesondere ökologischen Grundlagen für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu erarbeiten,
  3. der Bevölkerung die Bedeutung von Natur und Landschaft für die Lebensgrundlagen und die Umwelt des Menschen nahe zu bringen, sie über das sachgerechte Verhalten in Natur und Landschaft aufzuklären und Verständnis und Unterstützung für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu wecken und
  4. die Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen und sonstigen in Naturschutz und Landschaftspflege tätigen Institutionen zu pflegen,
  5. bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere a) kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder b) wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat.
(4)aufgehoben Weitere Fassungen dieser Norm § 38 NatSchGBln, vom 03.11.2008, gültig ab 27.07.2008 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_38

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.