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§ 39a NatSchGBln Landesnorm Berlin - Mitwirkung von Vereinen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - Na

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 39a Mitwirkung von Vereinen (1) Einem nach § 39 anerkannten Ver

ein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
  2. bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der Natur,
  5. vor Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist,
  8. vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 verbunden ist,
  9. vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  10. bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
  11. vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz , sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,
  12. vor der Zulassung von Projekten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes gelten sinngemäß.

(2)Bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Befreiungen oder Genehmigungen ist den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, 8, 9, 11 und 12 Genüge getan, wenn die Verbände bei der erstmaligen Befreiung oder Genehmigung mitgewirkt haben. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft gering sind, kann von der Beteiligung abgesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_39a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.