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§ 49 NatSchGBln Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSch

Obsah (9)§ 15§ 16§ 25§ 26f§ 29§ 32§ 32a§ 33§ 36

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 3. November 2008 § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz

§ 15Abs.

1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt, 2a.

§ 16Abs.

1 Satz 1 ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchführt, 2b.

§ 16Abs.

2 ein unzulässiges Projekt durchführt oder den Verboten des § 22b Abs. 5 zuwiderhandelt,

  1. den Verboten des § 19 Abs. 2 zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,
  2. den Verboten des § 20 Abs. 2 zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,
  3. den Verboten des § 21 Abs. 2 zum Schutz von Naturdenkmalen zuwiderhandelt,
  4. den Verboten des § 22 Abs. 3 zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,
  5. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht, 8.

§ 25Abs.

2 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet, 8a. ohne die erforderliche Zulassung nach § 26a Abs. 3 Handlungen nach § 26a Abs. 1 durchführt, 8b. den Verboten des § 26e Abs. 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder

§ 26fAbs.

1 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, 9. den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt oder

§ 29Abs.

2 ohne Genehmigung Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt, 9a. aufgehoben 10. aufgehoben 11.

§ 32Abs.

1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt, 11a.

§ 32aAbs.

1 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 12.

§ 33Bezeichnungen ohne Genehmigung führt, 13.

aufgehoben

  1. in Ausübung der Rechte nach § 35 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,
  2. auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs. 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt, 16.

§ 36Abs.

1 Satz 1 die Ausübung des Betretungsrechts ohne wichtigen Grund einschränkt oder untersagt oder die nach § 36 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige unterlässt, 17.

den §§ 43 und 44 seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkommt,

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
  3. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2)Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(3)Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a das Pflanzenschutzamt.
(5)Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.
(6)Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 18 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(7)Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(8)Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 378 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F57NN00000000091 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=NatSchG_BE_!_49

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